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Rechtsanwalt Erbrecht in Köln

Knabben Schmitz Seelhorst & Partner
Erbrecht
 

Ihre Rechtsanwälte für Erbrecht in Köln

Das Erbrecht und die Erbquoten sind im BGB gesetzlich geregelt. Will der Erblasser allerdings sein Vermögen abweichend von der gesetzlichen Regelung verteilen, kann er dies durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) regeln, wobei ihm das gesetzliche Pflichtteilsrecht Grenzen setzt.

Die Tätigkeit unserer Fachanwälte für Erbrecht erstreckt sich sowohl auf die Nachlassplanung vor dem Erbfall als auch auf die Regelung der nach dem Erbfall auftretenden Fragen und Streitigkeiten. Der Fokus liegt hierbei stets auf den wirtschaftlichen Interessen unserer Mandanten.

Was machen unsere Anwälte im Erbrecht



Leistungen unserer Anwälte für die Nachlassplanung

Lebzeitigie Regelungen

Zu den Leistungen unserer Fachanwälte gehört die Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen (Testamente, insbesondere gemeinschaftliche Testamente-Berliner Testament-oder Erbverträge). Zu berücksichtigen sind insbesondere auch steuerrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Erbschaft-und Schenkungssteuer. Hierbei geht es im Übrigen um eine Vielzahl verschiedener Fragestellungen:

  • Testierfähigkeit
  • Gestaltungsgrenzen: Form von Testament und Erbvertrag; Pflichtteilsrecht Bindungswirkung früherer Verfügungen von Todes wegen
  • Anordnungen zur Änderung der gesetzlichen Erbfolge: Enterbung, Erbeinsetzung
  • Ersatzerbeinsetzung, Schlusserbeneinsetzung, Vor- und Nacherbschaft
  • Vermächtnis und Vermächtnisarten (z.B. Nießbrauchsvermächtnis)
  • Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung
  • Berücksichtigung von Vorempfängen (Ausgleichung gemäß § 2050 BGB)
  • Testamentsvollstreckung
  • Auseinandersetzungsverbot
  • Behindertentestament
  • Internationales Erbrecht; europäische Erbrechtsverordnung

Leistungen unserer Anwälte nach dem Erbfall im Überblick

Ausschlagung der Erbschaft

Die Ausschlagung der Erbschaft kommt in erster Linie dann in Betracht, wenn der Erblasser und damit in der Regel auch der Nachlass überschuldet war .

Auch hier sind wieder diverse Fragestellungen zu berücksichtigen:

  • Automatischer Anfall der Erbschaft
  • Ausschlagungsfrist
  • Form der Ausschlagung; zuständiges Gericht
  • Ausschlagungsgründe
  • Umfang der Ausschlagung (mehrere Berufungsgründe)
  • Rechtsfolgen der Ausschlagung (Erhaltung oder Verlust des Erbrechts)
  • Anfechtung der Ausschlagung bzw. der Annahme der Erbschaft

Erbengemeinschaft

Besondere Schwierigkeiten stellen sich dann bei der Nachlassauseinandersetzung, wenn die Miterben untereinander zerstritten sind und der Erblasser keine entsprechenden Anordnungen, z.B. durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers oder Teilungsanordnungen getroffen hat unter Berücksichtigung verschiedener Problemkreise:

  • Rechtsnatur (Gesamthandsgemeinschaft ohne Rechtsfähigkeit)
  • Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (mit Prozess – ohne Prozess; Risiken)
  • Ausgleichung unter Abkömmlingen als gesetzliche oder gewillkürte Erben
  • Ausschluss der Auseinandersetzung

Pflichtteilsrechte und Vermächtnisansprüche

Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählen neben dem Ehegatten des Erblassers dessen Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder usw.) und beim kinderlosen Erblasser auch dessen Eltern; Geschwister oder sonstige Verwandte haben hingegen keinen Pflichtteilsanspruch. Auch hier sind wiederum verschiedenste Fragestellungen zu berücksichtigen, wie

  • Kreis der Pflichtteilsberechtigten
  • Arten von Pflichtteilsansprüchen: Ordentlicher Pflichtteil; Zusatzpflichtteil; Ergänzungspflichtteil
  • Auskunftsansprüche der Pflichtteilsberechtigten
  • Pflichtteilsansprüche nach Ausschlagung
  • Pflichtteilsergänzungsanspruch
  • Anrechnung und Ausgleichung
  • Verjährung

Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung bietet weitere Möglichkeiten auf die Verwaltung des Nachlasses nach dem Erbfall als Erblasser Einfluss zu nehmen. Auch hier sind wiederum diverse Fragestellungen zu berücksichtigen, wie z.B.

  • Person des Testamentsvollstreckers (Bestimmung durch den Erblasser oder durch das Nachlassgericht)
  • Umfang und Dauer der Testamentsvollstreckung
  • Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers (gegenüber Erben und Dritte)
  • Vergütung des Testamentsvollstreckers
  • Ende des Amtes des Testamentsvollstreckers (insbesondere Abberufung)

Aktuelle Fachbeiträge aus dem Erbrecht

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Grundbesitzende Gesellschaft: Kann ein Erbe als neuer Gesellschafter gelten?

Wenn Sie ein Grundstück erwerben, müssen Sie hierfür Grunderwerbsteuer zahlen. Erfolgt der Erwerb über eine Kapitalgesellschaft, ist diese Eigentümerin des Grundstücks und damit Steuerschuldnerin. Jedoch können sich bei einer Kapitalgesellschaft die Anteils­eigner - als mittelbare Grundstückseigner - immer wieder ändern. Daher hat der Gesetzge­ber eine Regelung geschaffen, wonach bei einer Änderung von mindestens 90 % des Gesellschafterbestands innerhalb von zehn Jahren Grunderwerbsteuer anfällt. Aber wie verhält es sich, wenn man den Anteil an der Kapitalgesellschaft nicht kauft, sondern erbt? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) sah sich mit dieser Fragestellung konfrontiert.

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Die Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft bei Teilung des Nachlasses ist zu dem Anteil von der GrESt befreit, zu welchem ein Miterbe an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ist. Die Steuerbefreiung ist insoweit nicht zu gewähren, als sich der Anteil des Miterben am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert (BFH 4.6.25, II R 42/21).

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