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Rechtsanwalt Familienrecht in Köln

Knabben Schmitz Seelhorst & Partner
Familienrecht
 

Ihre Rechtsanwälte für Familienrecht in Köln

Auch wenn wir uns das nicht wünschen, passiert es doch, bei allen Mühen, die wir uns in einer Partnerschaft geben, und die Ehe oder Lebenspartnerschaft scheitert. Damit Sie in dieser schwierigen Phase den Überblick behalten, beraten und begleiten wir Sie von Beginn Ihrer Trennung an bis zu Scheidung Ihrer Ehe oder etwa Aufhebung Ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Dabei sind unter anderem einige Themen unter Umständen klärungsbedürftig.

Was machen unsere Anwälte im Familienrecht?

Kindesunterhalt

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Ehegattenunterhalt

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Kindschaftssachen

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Güterrecht

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Scheidung

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Kindesunterhalt

Jedes minderjährige Kind hat Anspruch auf einen angemessenen Barunterhalt gegenüber demjenigen, welcher nicht die alltägliche Betreuung des minderjährigen Kindes übernommen hat.

Der Kindesunterhalt wird, ausgenommen eines etwa bestehende Sonder- oder Mehrbedarfs, an der Düsseldorfer Tabelle bemessen. Hierbei ist zunächst das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln und im Anschluss an Hand der Düsseldorfer Tabelle der Bedarfssatz zu ermitteln.

Auch ein volljähriges Kind hat Anspruch auf Unterhalt, wobei er diesen nun gegen beide Elternteile richten muss, die je nach Höhe ihres Einkommens sich Quotal an dem Unterhaltsbetrag beteiligen.

Der Anspruch umfasst auch den Bedarf während einer Ausbildung oder eines Studiums.

  • Minderjährigenunterhalt
  • Sonderbedarf
  • Mehrbedarf
  • Volljährigenunterhalt

Ehegattenunterhalt

Anlässlich der Trennung kann ein Ehegatte oder Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, Unterhaltsansprüche haben. Hierbei bestehen für den Ehegatten unterschiedliche Anspruchsgrundlagen für die Zeit ab der Trennung der Beteiligten, sowie nach Rechtskraft der Scheidung.

Ferner bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche eines Partners aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der das minderjährige Kind betreut. Grundsätzlich besteht dieser Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes.

Danach ist zu prüfen, ob die Betreuung weiterhin einen Unterhaltsbedarf auslöst. Grundsätzlich besteht nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils. Hier ist eine Prüfung des Einzelfalles erforderlich.

  • Trennungsunterhalt
  • Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
  • Unterhalt wegen Alters
  • Unterhalt wegen Krankheit
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
  • Aufstockungsunterhalt

Kindschaftssachen

Das gemeinsame Sorgerecht wird durch die Eheschließung oder aber einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung begründet.

Das gemeinsame Sorgerecht bedeutet vereinfacht ausgedrückt, dass beide Eltern gemeinsam das Recht haben, Entscheidungen zum Wohle des Kindes zu treffen. Ist eine solche gemeinsame Entscheidung nicht mehr möglich und führt gerade das gemeinsame Sorgerecht zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls, kann eine Änderung der gemeinsamen Sorge in eine Alleinsorge in Teilbereichen erforderlich sein.

Das Umgangsrecht ist losgelöst vom Sorgerecht zu betrachten und beinhaltet das Recht eines Elternteils, auch ohne Inhaber des Sorgerechts zu sein, sein Kind regelmäßig zu sehen und Zeit mit ihm zu verbringen. Dauer und Intervall eines solchen Umganges ist allein am Kindeswohl orientiert und vom Einzelfall abhängig.

  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht
  • Kinderherausgabe

Güterrecht

Grundsätzlich leben Ehegatten durch die Eheschließung in der sog. Zugewinngemeinschaft, sofern sie durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart haben.

Vereinfacht gesagt, wird im Rahmen der Durchführung des Zugewinnausgleichsverfahrens, das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen der Ehegatten ausgeglichen. Hierbei ist es wichtig, alle Vermögenspositionen beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung , dem Tag der Trennung und dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrages zu kennen. Anhand dieser Auskünfte über die einzelnen Vermögenspositionen zu diesen sogenannten Stichtagen kann dann berechnet werden, wer dem anderen Ehegatten anlässlich der Scheidung ausgleichspflichtig ist.

  • Zugewinngemeinschaft
  • Gütertrennung
  • Gütergemeinschaft

Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung

Bereits vor der Eheschließung aber auch noch danach kann es notwendig sein, einen Ehevertrag aufgrund etwa unterschiedlicher Vermögenspositionen der zukünftigen Ehegatten, zu schließen. Hierbei ist genau zu prüfen, ob im Einzelfall aufgrund der unterschiedlichen Einkommens- und Vermögenspositionen und der gemeinsamen Zukunftsplanung ein Ehevertrag notwendig ist, um eine Änderung der vom Gesetzgeber durch Eheschließung automatisch entstehenden Zugewinngemeinschaft herbeizuführen.

Scheidung

Die Scheidung wird grundsätzlich nach Ablauf eines Trennungsjahres durch das zuständige Amtsgericht auf Antrag eines der Ehegatten durchgeführt. Hierbei wird bei Ablauf eines Trennungsjahres widerlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

Gleichzeitig wird bei Ehen, die länger als drei Jahre dauerten, der Versorgungsausgleich von Amts wegen, als ganz automatisch ohne einen Antrag der Beteiligten, durchgeführt. Hierbei werden alle Rentenanwartschaften, sei es aus einer gesetzlichen Rentenversicherung, einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge, von Eheschließung an bis zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrages berechnet und hälftig zwischen den Eheleuten geteilt.

  • Scheidung
  • Versorgungsausgleich

Aktuelle Fachbeiträge aus dem Familienrecht

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22.12.2025

Gemeinsames Sorgerecht trotz Auslandsaufenthalt – E-Mail reicht aus

Kann ein Elternteil sein Sorgerecht auch dann wirksam ausüben, wenn er im Ausland lebt und überwiegend per E-Mail erreichbar ist? Mit dieser praxisrelevanten Frage hatte sich das Oberlandesgericht Karlsruhe zu befassen. In seinem Beschluss vom 16. Oktober 2025 stellt das Gericht klar: Moderne Kommunikationsmittel können genügen, um die elterliche Sorge tatsächlich wahrzunehmen – ein Ruhen des Sorgerechts kommt nur bei echten, dauerhaften Ausübungshindernissen in Betracht

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Familienrecht
22.12.2025

Alleinverdienender Ehepartner in der Insolvenz und finanziertes gemeinsames Miteigentum

Wer als alleinverdienender Ehepartner in die Insolvenz rutscht und gemeinsam finanziertes Wohneigentum besitzt, steht oft vor unerwarteten Risiken. Ein aktuelles Urteil des BGH zeigt, wie schnell alltägliche Tilgungszahlungen als unentgeltliche Leistungen gewertet werden können. Entscheidend ist die Frage, ob die Rückführung eines gemeinsamen Darlehens Teil des Unterhalts oder bereits eine Vermögensbildung ist. Nach Ansicht des Gerichts entsteht hier ein klarer Vermögensvorteil für den anderen Ehepartner, was in den letzten vier Jahren vor dem Insolvenzantrag zu erheblichen Rückforderungsansprüchen führen kann.

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Familienrecht
10.02.2025

Zuwendungen von Schwiegereltern: besteht eine Rückzahlungspflicht?

Wenn Schwiegereltern ihrem Schwiegersohn oder ihrer Schwiegertochter finanzielle Mittel zur Unterstützung der ehelichen Lebensführung zukommen lassen, stellt sich oft die Frage, ob diese Zuwendungen als Schenkung, als ehebedingte Zuwendung oder als Darlehen betrachtet werden müssen. Insbesondere im Falle einer Trennung oder Scheidung stellt sich die Frage, ob eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber den Schwiegereltern besteht.

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