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Rechtsanwalt Strafrecht in Köln

Knabben Schmitz Seelhorst & Partner
Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
 

Ihre Rechtsanwälte für Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht in Köln

Die Situation, einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorwurf ausgesetzt zu sein, bringt immer die Empfehlung mit sich, sich in jedem Fall beraten zu lassen, und zwar frühzeitig, sofern möglich. Jedem steht das Recht auf Verteidigung und damit gleichlautend auch das Recht auf einen Verteidiger zu. Nur so kann frühzeitig Akteneinsicht erreicht und gegebenenfalls Fehler vermieden werden.

Wir beraten, vertreten und verteidigen sie sachgerecht und kompetent durch unsere Fachanwälte für Strafrecht in jeglichen Bereichen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts sowie auch durch unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht in allen Bereichen des Verkehrsstraf- und Verkehrsordnungswidrigkeitenrrechts.

Was machen unsere Anwälte im Verkehrsrecht?

Verkehrsstrafrecht

Der Straßenverkehr in der Bundesrepublik hat sich über die letzten Jahrzehnte im Hinblick auf die Teilnehmer immer weiter vervielfältigt; neue Fahrzeuge sind hinzugekommen; insgesamt ist die Teilnahme am Straßenverkehr zunehmend anspruchsvoller geworden. Insbesondere der Eindruck einer ansteigenden Bereitschaft in der Bevölkerung, Verkehrsauffälligkeiten anzuzeigen macht die Konsultation eines versierten Verteidigers ratsam, insbesondere um Konsequenzen für den Führerschein und die Fahrerlaubnis zu vermeiden.

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Ordnungswidrigkeitenrecht

Betroffener eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu werden ist in vielerlei Lebensbereichen möglich, wobei weiterhin der Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten den wesentlichen Schwerpunkt ausmacht. Die spürbar zunehmende Dichte an Verkehrsüberwachung erhöht das Risiko, sich einem Ordnungswidrigkeitenvorwurf ausgesetzt zu sehen. In diesem Bereich ist insbesondere die Gefahr des ansteigenden Punktekontos in Flensburg im Auge zu behalten, sodass die frühzeitige Inanspruchnahme eines Verteidigers in jedem Falle ratsam ist.

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Allgemeines Strafrecht

Der Bereich des Strafrechts ist vielfältig und von größtenteils unüberschaubaren und kaum durchdringbaren rechtlichen Anforderungen geprägt. Insbesondere durch die steigende Zunahme von Ermittlungs -und Strafverfolgungstätigkeiten durch spezialisierte Ermittlungsbehörden sind auch die Strafbarkeitsrisiken in Deutschland gestiegen. Das allgemein bekannte Recht auf Verteidigung bedeutet gleichlautend jedoch auch das unmittelbare Recht auf die Inanspruchnahme eines Verteidigers. Hiervon sollte unmittelbar aktiv Gebrauch gemacht werden, um sich sogleich eine bestmögliche Ausgangslage zur Verteidigung zu verschaffen.

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Leistungen unserer Rechtsanwäte für Verkehrsstrafrecht

Die früher Inanspruchnahme eines Verteidigers ist immer ratsam, um über dem nur diesem zu gewährende Akteneinsicht sich auf den Wissensstand der ermittelnden Behörde bringen zu können und aus dieser Perspektive heraus eine sachgerechte Entscheidung über die weitere Vorgehensweise treffen zu können. Selbst auf den Zeugenfragebogen hin sollte bereits der Verteidiger konsultiert werden, um sich über mögliche Konsequenzen je nach Umgang mit diesem zumindest beraten zu lassen.

Wir beraten, vertreten und insbesondere verteidigen Sie bei jeglichem verkehrsstrafrechtlichen Vorwurf. Im Einzelnen gehören hierzu u.a. folgende:

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
  • Fahrlässige Tötung, § 222 StGB
  • Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB
  • Nötigung, § 240 StGB
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB
  • Straßenverkehrsgefährdung, § 315c StGB
  • Illegale Autorennen, § 315d StGB
  • Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG
  • Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, § 6 PflVersG

Sollten sich im laufenden Ermittlungsverfahren Anhaltspunkte für fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen ergeben, wird auch die Verteidigung hierauf bereits individuell ausgerichtet. Die Betreuung im Bereich des Rechts der Fahrerlaubnisse wird hier als selbstverständlich bereits begleitend in einem Strafverfahren wahrgenommen.

Darüber hinaus können sich neben fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen auch versicherungsvertragliche Folgen ergeben, sodass auch Fragen zu einem möglichen Regress der Kfz Haftpflichtversicherung durch uns geklärt werden.

Leistungen unserer Rechtsanwäte für Ordnungswidrigkeitenrecht

Die früher Inanspruchnahme eines Verteidigers ist immer ratsam, um über dem nur diesem zu gewährende Akteneinsicht sich auf den Wissensstand der ermittelnden Behörde bringen zu können und aus dieser Perspektive heraus eine sachgerechte Entscheidung über die weitere Vorgehensweise treffen zu können. Selbst auf den Zeugenfragebogen hin sollte bereits der Verteidiger konsultiert werden, um sich über mögliche Konsequenzen je nach Umgang mit diesem zumindest beraten zu lassen. Insbesondere gilt es eine mögliche Eintragung im Fahreignungsregister im Hinblick auf den dortigen Punktestand im Auge zu behalten, um fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen in die Verteidigungsstrategie im Bußgeldverfahren bereits einzubeziehen.

Wir beraten, vertreten und insbesondere verteidigen Sie in jeglichem Bußgeldverfahren. Im Einzelnen gehören hierzu u.a. folgende:

  • Geschwindigkeitsüberschreitung
  • Abstandsunterschreitung
  • Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVG (Cannabis, Amphetamine o. ä.)
  • Rotlichtverstoß
  • Handyverstoß
  • Vorfahrtsverstoß
  • Überholen trotz Überholverbots
  • Fehler beim Fahrstreifenwechsel
  • Parken im Halteverbot

Sollten sich bereits im laufenden Bußgeldverfahren Anhaltspunkte für fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen ergeben, wird auch die Verteidigung hierauf individuell ausgerichtet. Die Betreuung im Bereich des Rechts der Fahrerlaubnisse wird hier als selbstverständlich bereits begleitend in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wahrgenommen. Insbesondere im Bereich der Fahrerlaubnis auf Probe ist oberstes Ziel, Eintragungen im Fahreignungsregister zu vermeiden, da sich hierdurch unmittelbar aus dem Gesetz zu entnehmende Konsequenzen ergeben. Gleiches gilt selbstverständlich auch bei Fahrerlaubnisinhabern außerhalb der Probezeit, sofern sich hinsichtlich der bestehenden Eintragungen im Fahreignungsregister rechtliche Folgen durch neu hinzutretende Eintragungen ergeben könnten.

Leistungen unserer Rechtsanwäte für Allgemeines Strafrecht

Bereits bei erster Kontaktaufnahme durch die Polizei oder bereits die Staatsanwaltschaft sollten Sie sich durch einen Verteidiger beraten lassen. Dies gilt selbst dann, wenn die erste Kontaktaufnahme an Sie als Zeugen gerichtet ist. Nicht nur jeder Betroffene hat das Recht auf Verteidigung. Auch jeder Zeuge hat das Recht, sich vor, während und außerhalb seiner Vernehmung eines anwaltlichen Beistandes zu bedienen und sich im Hinblick auf seine Zeugenrechte und Zeugenpflichten sowie auf den Aussageinhalt beraten zu lassen. Neben dem Risiko einer eigenen Strafbarkeit des Zeugen ergibt sich regelmäßig auch Konfliktpotenzial im Hinblick auf nahe Angehörige.

Wir verteidigen sie bei jeglichem strafrechtlichen Vorwurf. Im Einzelnen gehören hierzu unter anderem folgende:

  • Arztstrafrecht
  • Sexualstrafrecht
  • Körperverletzung
  • Eigentumsdelikte
  • Betrug
  • Urkundenfälschung
  • Widerstand gegen die Staatsgewalt
  • Aussagedelikte
  • Beleidigung

Hierbei wird jeweils nach Akteneinsicht und Rücksprache eine Verteidigungsstrategie entwickelt um weitestmögliche Schadenbegrenzung zu betreiben. Die Verteidigung erfolgt hierbei auch immer unter Berücksichtigung drohender Konsequenzen, beispielsweise gewerberechtlicher, fahrerlaubnisrechtlicher oder berufsrechtlicher Art. Hierbei wird je nach Einzelfall die Verteidigung auch auf möglicherweise durchzuführende Rechtsmittel ausgerichtet.

Aktuelle Fachbeiträge aus dem Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht

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Statistik Steuerstraftaten: Steuerfahndung erledigte bundesweit 34.600 Fälle

Das Bundesfinanzministerium hat nun die Statistik über Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2023 veröffentlicht.

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Sorgerecht: Strafbarkeit möglich: Wenn die Mutter die minderjährige Tochter tätowiert …

Tätowieren des eigenen minderjährigen Kindes kann eine gefährliche Körperverletzung sein. So hat es jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. 

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Der Aufenthalt verschiedener Personen in einem Fahrzeug ist kein Aufenthalt im „öffentlichen Raum“ iSd der Corona-Schutzverordnungen.

Das Amtsgericht Stuttgart (Beschluss vom 08.09.2020 Az. 4 OWi 477 Js 68534/20) hat Bußgeldbescheide aufgehoben, die nach der Baden-Württembergischen Corona Verordnung ergangen war. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle hatte die Polizei in einem Fahrzeug vier Personen aus verschiedenen Haushalten angetroffen. Nach der Verordnung war die Zusammenkunft von mehr als zwei Personen im öffentlichen Raum bußgeldbewehrt. Gegen die Insassen wurden Bußgelder nach der damals geltenden 5. Corona Verordnung Baden-Württemberg vom 17. April 2020 verhängt.

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