Trunkenheitsfahrt auf E-Roller: Entziehung der Fahrerlaubnis?
Mit Urteil vom 25.03.2026 (951 Cs 7/25) hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg eine praxisrelevante Klarstellung zur strafrechtlichen Bewertung von Trunkenheitsfahrten mit E-Rollern getroffen. Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob eine solche Tat regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB bzw. die Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a StGB rechtfertigt. Das Gericht verneint dies ausdrücklich und grenzt den E-Roller deutlich vom klassischen Kraftfahrzeug ab.
Sachverhalt
Der Entscheidung lag ein typischer Fall zugrunde: Ein 21-jähriger Mann war nach erheblichem Alkoholkonsum in den frühen Morgenstunden mit einem E-Roller unterwegs. Eine Zeugin beobachtete eine unsichere Fahrweise mit deutlichen Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien, Fahrbahnwechsel). Die Polizei stellte eine Blutalkoholkonzentration von 0,82 ‰ fest.
Das Gericht wertete dieses Verhalten als fahrlässige Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB und verhängte eine Geldstrafe in Höhe eines Monatseinkommens (1.800 Euro).
Keine automatische Anwendung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB
Besondere Bedeutung kommt den Ausführungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB wird bei Trunkenheitsfahrten mit Kraftfahrzeugen regelmäßig vermutet, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann zudem nach § 69a StGB eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet werden.
Das Gericht stellt jedoch klar, dass diese Regelvermutung nicht schematisch auf E-Roller übertragbar ist. Zwar handelt es sich auch bei E-Rollern um Kraftfahrzeuge im strafrechtlichen Sinne, doch unterscheidet sich ihre Gefährlichkeit und verkehrsrechtliche Einordnung erheblich von klassischen Pkw.
Differenzierung nach Fahrzeugtyp und Normzweck
Das Amtsgericht argumentiert teleologisch: Die Vorschrift des § 69 StGB sei historisch auf klassische Kraftfahrzeuge zugeschnitten. Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Roller hätten bei ihrer Entstehung keine Rolle gespielt.
Hinzu tritt ein systematisches Argument: Für E-Roller besteht keine Fahrerlaubnispflicht; sie dürfen bereits von Jugendlichen ab 14 Jahren genutzt werden. Daraus folge, dass der Gesetzgeber das Gefährdungspotenzial bewusst niedriger bewertet habe als bei erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen.
Vor diesem Hintergrund sei es nicht gerechtfertigt, aus einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Roller automatisch auf eine generelle Ungeeignetheit zum Führen von Pkw zu schließen.
Einzelfallbetrachtung statt Regelvermutung
Das Gericht betont, dass es stets einer einzelfallbezogenen Prüfung bedarf. Im konkreten Fall sprach insbesondere Folgendes gegen die Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 S. 2 StGB:
Der Vorfall stellte einen einmaligen, zudem bereits zwei Jahre zurückliegenden Bagatellverstoß dar. Es fehlten Anhaltspunkte für eine generelle charakterliche Ungeeignetheit. Zudem besaß der Betroffene ohnehin keine Fahrerlaubnis.
Bemerkenswert ist die Argumentation des Gerichts zur praktischen Widersprüchlichkeit: Es wäre kaum nachvollziehbar, dem Betroffenen das Führen von Pkw zu untersagen, während ihm die Nutzung eines E-Rollers weiterhin erlaubt bliebe.
Einordnung und praktische Bedeutung
Die Entscheidung fügt sich in eine zunehmend differenzierende Rechtsprechung zu E-Rollern ein. Während die Strafbarkeit nach § 316 StGB unproblematisch bejaht wird, wird die Frage der Fahrerlaubnisentziehung differenzierter behandelt.
Für die Praxis bedeutet dies:
Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB greift bei E-Roller-Fahrten nicht automatisch. Vielmehr ist sorgfältig zu prüfen, ob aus dem konkreten Verhalten tatsächlich auf eine fehlende Fahreignung im Hinblick auf erlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge geschlossen werden kann.
Fazit
Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg setzt einen wichtigen Akzent in der strafrechtlichen Behandlung von E-Roller-Delikten. Es verdeutlicht, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis kein Automatismus ist, sondern einer differenzierten Betrachtung bedarf. Insbesondere bei erstmaligen oder geringfügigen Verstößen mit Elektrokleinstfahrzeugen wird künftig verstärkt zu prüfen sein, ob die Schwelle zur Ungeeignetheit im Sinne des § 69 StGB tatsächlich überschritten ist.
Quelle: Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 25.03.2026 – 951 Cs 7/25
- Von Marius Pflaum,
DIRO AG